Skip to content

Dr. Drescher | Stuttgart

Narrow screen resolution Wide screen resolution Increase font size Decrease font size Default font size    Default color brown color green color red color blue color
Dr. E.P. Drescher | Zahnärztliche Privatpraxis | Stuttgart
Skip to content
Garantie PDF Drucken E-Mail

Eigentlich gibt es in der Medizin keine Garantien. Dieser Begriff kommt aus dem Bereich der Werkverträge, wo man von einem Produkt erwartet, dass es auch funktioniert.

Bürgerliches Gesetzbuch

Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)
Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

In der Medizin gilt eher das Dienstvertragrecht.

§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

 

Schlussfolgerung:

Letztendlich gilt im medizinischen Bereich, dass der Arzt all seine Sorgfalt schuldet, den Heilungserfolg so gut, wie es ihm möglich ist, zu unterstützen.

Speziell in der Zahnmedizin ist der ärztliche Einfluss auf den Erfolg zweigeteilt in den medizinischen und den technischen Teil.

Ob eine Wurzelkanalbehandlung, eine Kiefergelenks- behandlung oder eine Implantation von dauerhaftem Erfolg ist, hängt auch zu einem großen Teil von den biologischen Umständen des Patienten ab. Deshalb können wir für diese Bereiche keine Garantien abgeben.

Sehr wohl garantieren wir perfekt passende zahntechnische Rekonstruktionen und Füllungen, erteilen eine Garantie auf die von uns verwandten oder in unserem Labor produzierten Materialien und Werkstoffe und deren einwandfreie Funktion. Bei Versagen einer dieser Komponenten versprechen wir kostenfreie Nachbesserung oder Neuanfertigung. Und das 6 Jahre lang – also drei Mal so lang, wie der Gesetzgeber vorschreibt.

Voraussetzung dafür ist die Einhaltung geschlossener Behandlungsverträge und regelmäßiger Kontrollen des sanierten Patienten durch unsere Praxis.